{"id":335,"date":"2022-09-02T15:50:09","date_gmt":"2022-09-02T13:50:09","guid":{"rendered":"http:\/\/neu.tischtennis-biesfeld.de\/?page_id=335"},"modified":"2025-06-03T19:01:31","modified_gmt":"2025-06-03T17:01:31","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/tischtennis-biesfeld.de\/?page_id=335","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 1 Name, Sitz und Zweck<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der im Juni 1946 gegr\u00fcndete Tischtennis-Verein f\u00fchrt den Namen Tischtennis-Vereinigung Phoenix Biesfeld 1946 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Biesfeld. Er ist in das zust\u00e4ndige Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Tischtennis Verbandes e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, er will diese Mitgliedschaft beibehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar mildt\u00e4tige und gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201cSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201d der Abgabenordnung. Zweck der K\u00f6rperschaft ist die F\u00f6rderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die K\u00f6rperschaft ist selbstlos t\u00e4tig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mittel der K\u00f6rperschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religi\u00f6ser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralit\u00e4t. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt und Missbrauch, unabh\u00e4ngig davon, ob sie verbaler, k\u00f6rperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(9)\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein steht f\u00fcr Fairness und tritt f\u00fcr einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 2 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen Aufnahmeantrag in Textform an die Gesch\u00e4ftsstelle zu richten. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung der Aufnahme erfordert einen Vorstandsbeschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begr\u00fcndet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein \u00c4nderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 3 Verlust der Mitgliedschaft<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserkl\u00e4rung ist in Textform an die Gesch\u00e4ftsstelle zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein Austritt kann zum 30.06. oder zum 31.12. erfolgen. Daf\u00fcr muss die Austrittserkl\u00e4rung bis zum 31.05. bzw. 30.11. bei der Gesch\u00e4ftsstelle eingegangen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gek\u00fcndigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen satzungsm\u00e4\u00dfigen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anh\u00f6rung, vom Vorstand ausgeschlossen werden<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp; wegen erheblicher Nichterf\u00fcllung satzungsm\u00e4\u00dfiger Verpflichtungen.<br>b)&nbsp;&nbsp; wegen Zahlungsr\u00fcckstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.<br>c)&nbsp;&nbsp; wegen eines schweren Versto\u00dfes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.<br>d)&nbsp;&nbsp; wegen unehrenhafter Handlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 4 Beitr\u00e4ge<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Mitgliedsbeitrag sowie au\u00dferordentliche Beitr\u00e4ge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0 Der Vorstand kann unter besonderen Umst\u00e4nden Beitr\u00e4ge stunden, erm\u00e4\u00dfigen oder erlassen.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 5 Stimmrecht<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.<br>Das Stimmrecht in der Jugendversammlung wird in der Jugendordnung geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, k\u00f6nnen an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als G\u00e4ste jederzeit teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0 Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden. Das Stimmrecht eines nicht-stimmberechtigten Minderj\u00e4hrigen wird durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausge\u00fcbt. Der Minderj\u00e4hrige kann pers\u00f6nlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters vorlegt.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 6 Rechtsgrundlagen<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben beschlie\u00dft. Die Ordnungen d\u00fcrfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zur Gesch\u00e4ftsordnung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Folgende Ordnungen k\u00f6nnen erlassen werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp; Gesch\u00e4ftsordnung<br>b)&nbsp;&nbsp; Jugendordnung<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Satzung sowie ihre \u00c4nderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Gesch\u00e4ftsordnung regelt die Arbeitsweise und inneren Angelegenheiten des Vorstandes, soweit sie nicht bereits in der Satzung festgelegt sind. \u00c4nderungen der Gesch\u00e4ftsordnung werden durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Jugendordnung regelt die Arbeitsweise des Jugendvorstandes und die inneren Angelegenheiten der Vereinsjugend. Sie wird von der Jugendversammlung beschlossen und bedarf der Best\u00e4tigung durch den Vorstand.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 7 Organe des Vereins<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Mitgliederversammlung<\/p>\n\n\n\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0 der Vorstand<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/h5>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Pr\u00e4senzveranstaltung statt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird j\u00e4hrlich einberufen. Sie soll innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres stattfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp; der Vorstand beschlie\u00dft oder<br>b)&nbsp;&nbsp; 15 Prozent der Mitglieder schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes beantragt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp; Die Einladung erfolgt in Textform an die aktuellste vom Mitglied bekannt gegebene Adresse. Der Fristenlauf f\u00fcr die Einladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp; Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp; Bericht des Vorstandes<br>b)&nbsp; Kassenbericht<br>c)&nbsp;&nbsp; Bericht der Kassenpr\u00fcfer<br>d)&nbsp;&nbsp; Entlastung des Vorstandes<br>e)&nbsp;&nbsp; Wahlen, soweit diese erforderlich sind<br>f)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge<br>g)&nbsp;&nbsp; Verschiedenes<\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter, Protokollf\u00fchrer und bei Bedarf ein Wahlleiter gew\u00e4hlt. Diese k\u00f6nnen vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgeschlagen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(8)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder daran teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(9)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. Ung\u00fcltige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>(10) Antr\u00e4ge k\u00f6nnen gestellt werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp; von den Mitgliedern<br>b)&nbsp;&nbsp; vom Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p>(11) \u00dcber Antr\u00e4ge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Antr\u00e4ge mindestens 8 Tage vor der Versammlung in Textform bei einem Mitglied des Vorstands eingegangen sind. Sp\u00e4ter eingehende Antr\u00e4ge k\u00f6nnen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlie\u00dft, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungs\u00e4nderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>(12) \u00c4nderungen an der Satzung auf Verlangen des Registergerichts k\u00f6nnen vom Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden und sind der Mitgliederversammlung sp\u00e4ter mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(13) Einem jeweiligen Antrag auf geheime Abstimmung (inklusive Wahlen) wird stattgegeben, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen dies beschlie\u00dft.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 9 Vorstand<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Vorstand besteht aus<\/p>\n\n\n\n<p>a)&nbsp;&nbsp; dem 1. Vorsitzenden<br>b)&nbsp;&nbsp; dem 2. Vorsitzenden<br>c)&nbsp;&nbsp; dem Kassenwart<br>d)&nbsp;&nbsp; dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br>e)&nbsp;&nbsp; dem Ressortleiter Jugend<br>f)&nbsp;&nbsp;&nbsp; dem Ressortleiter \u00d6ffentlichkeitsarbeit<br>g)&nbsp;&nbsp; dem Ressortleiter Wettkampfsport<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mindestgr\u00f6\u00dfe des Vorstands betr\u00e4gt drei Mitglieder. Es muss einen 1. Vorsitzenden geben.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, wobei eine der Personen eine der Vorsitzenden sein muss. Im Innenverh\u00e4ltnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Ressortleiter Jugend und dessen Stellvertreter laut Jugendordnung werden von der Jugendversammlung gew\u00e4hlt. Sie bed\u00fcrfen der Best\u00e4tigung durch die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, k\u00f6nnen die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder f\u00fcr die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal d\u00fcrfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder einer Zahlung nach \u00a73 Nr.26 a EStG ausge\u00fcbt werden. Die Entscheidung \u00fcber eine entgeltliche Vereinst\u00e4tigkeit trifft die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(7)\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verein schlie\u00dft f\u00fcr den Vorstand eine Unfallversicherung ab.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 10 Vereinsjugend<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Jugendvorstand ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Jugendangelegenheiten im Rahmen der Jugendordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Organe der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Jugendversammlung und ihre Einladungsmodalit\u00e4ten sind in der Jugendordnung geregelt.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 11 Protokollierung der Beschl\u00fcsse<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Beschl\u00fcsse des Vorstandes sind zu protokollieren.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 12 Wahlen<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Mitglieder des Vorstandes sowie die zwei Kassenpr\u00fcfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gew\u00e4hlt ist. Gew\u00e4hlt wird in geraden Jahren. Nicht besetzte Vorstands\u00e4mter und Kassenpr\u00fcfer werden in ungeraden Jahren f\u00fcr die Restdauer der Wahlperiode gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen alle vollj\u00e4hrigen und vollgesch\u00e4ftsf\u00e4higen Mitglieder des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der h\u00f6chsten Stimmenzahl statt. Gew\u00e4hlt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vorstandsmitglieder und Kassenpr\u00fcfer sind wirksam gew\u00e4hlt, wenn der jeweils gew\u00e4hlte Kandidat das Amt angenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Wiederwahl bei Vorstandsmitgliedern ist zul\u00e4ssig. Die direkte Wiederwahl eines Kassenpr\u00fcfers ist jeweils nur einmalig zul\u00e4ssig und erst nach einer Pause von zwei Jahren erneut zul\u00e4ssig.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 13 Kassenpr\u00fcfung<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlte Kassenpr\u00fcfer gepr\u00fcft. Die Kassenpr\u00fcfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Pr\u00fcfungsbericht und beantragen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte die Entlastung des Kassenwarts.<br><br><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 14 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h5>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt \u201cAufl\u00f6sung des Vereins\u201d stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Versammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Aufl\u00f6sung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an den Gemeindesportverband K\u00fcrten e.V., 51515 K\u00fcrten, der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke, insbesondere des Sports, zu verwenden hat.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>Urspr\u00fcngliche Satzung von der Mitgliederversammlung genehmigt in Biesfeld am 17. M\u00e4rz 1978<\/p>\n\n\n\n<p>Eingetragen beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter Vereinsregister Nr. 1391 am 09.Juni 1978<\/p>\n\n\n\n<p>Fortgef\u00fchrt beim Amtsgericht K\u00f6ln unter Vereinsregister Nr. 501391<\/p>\n\n\n\n<p>Satzungs\u00e4nderung eingetragen beim Amtsgericht K\u00f6ln am 05.September 2013<\/p>\n\n\n\n<p>Satzungs\u00e4nderung eingetragen beim Amtsgericht K\u00f6ln am 10. April 2015<\/p>\n\n\n\n<p>Satzungs\u00e4nderung eingetragen beim Amtsgericht K\u00f6ln am 18. August 2023<\/p>\n\n\n\n<p>Letzte Satzungs\u00e4nderung eingetragen beim Amtsgericht K\u00f6ln am 28. Mai 2025<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Zweck (1)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der im Juni 1946 gegr\u00fcndete Tischtennis-Verein f\u00fchrt den Namen Tischtennis-Vereinigung Phoenix Biesfeld 1946 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Biesfeld. Er ist in das zust\u00e4ndige Vereinsregister eingetragen. (2)&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Tischtennis Verbandes e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, er will diese Mitgliedschaft beibehalten. 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