Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der im Juni 1946 gegründete Tischtennis-Verein führt den Namen Tischtennis Vereinigung Phönix Biesfeld 1946 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Biesfeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bergisch Gladbach eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Tischtennis Verbandes e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, er will diese Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Auf­nahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
Der Bescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

(1) Der monatliche oder jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversamm­lung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jeder­zeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minder­jährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in­nerhalb der ersten vier Monate alle 2 geraden Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt haben.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesord­nung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge soweit eine Änderung erforderlich ist
h) Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberech­tigten Mitglieder daran teilnehmen, beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech­tigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e) von den Abteilungen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführen­den Vorstandes eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mit­gliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

§ 9 Mitarbeiterkreis

(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) Vertreter in den Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.
f) die Kassenprüfer

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für Jugendsport, Frauensport. Breiten- und Freizeitsport. Wettkampfsport. Öffentlichkeitsarbeit, sowie dem Geräte- und Sportwart.
c) im geschäftsführenden Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern, so, dass die Funktion des Kassenwartes und des Geschäftsführers von einem Mitglied aus­geübt werden kann.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Seine Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(3) Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht unter Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl dieses Ressortleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1 Vorsitzen­den geleitet. Er tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, oder drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
b) die Bewilligung von Ausgaben über 500,00 €.
c) Aufnahme. Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvor­stand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu infor­mieren.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8) Die Organe des Vereins (§7 c der Vorstand) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer nach §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft  die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – bedingungen.
(9) Der Verein schließt für den Vorstand § 10 der Satzung eine Unfallversicherung ab.

§ 11 Ausschüsse

(1) Der Gesamtvorstand kann nach Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Aus­schüsse
bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ge­schäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein noch zu betreibenden anderen Sportarten werden bei Bedarf durch den Gesamtvorstandsbeschluss Abteilungen gegründet.
(2) Die Gliederung einer solchen Abteilung richtet sich nach der für die
jeweilige Sportart gültigen Satzung des Fachverbandes im Landessportbund Nordrhein-Westfalen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzu­fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller seiner Mitglieder be­schlossen hat oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreivier­tel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindesportverband Kürten e.V., 51515 Kürten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Sports, zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Biesfeld, den 17. März 1978                                                                                                         

Eingetragen beim Amtsgericht Bergisch Gladbach am 9. Juni  1978
Vereinsregister Nr. 501391                                                                                               

Satzungsänderung eingetragen VR501391 AG Köln 05.09.2013

Letzte Satzungsänderung 10.04.2015

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen