§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der im Juni 1946 gegründete Tischtennis-Verein führt den Namen Tischtennis-Vereinigung Phoenix Biesfeld 1946 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Biesfeld. Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Tischtennis Verbandes e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen, er will diese Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(8) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt und Missbrauch, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
(9) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung der Aufnahme erfordert einen Vorstandsbeschluss.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief oder E-Mail) an die Geschäftsstelle zu richten.
(2) Ein Austritt kann zum 30.06. oder zum 31.12. erfolgen. Dafür muss die Austrittserklärung bis zum 31.05. bzw. 30.11 bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(3) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen satzungsmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen.
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann unter besonderen Umständen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Ressortleiter Jugend steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines nicht-stimmberechtigten Minderjährigen wird durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters vorlegt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Präsenzveranstaltung statt.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Sie soll innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 15 Prozent der Mitglieder schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes beantragt haben.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(5) Die Einladung erfolgt in schriftlicher (per Post) oder elektronischer (per E-Mail) Form. Der Fristenlauf für die Einladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter, Protokollführer und bei Bedarf ein Wahlleiter gewählt. Diese können vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgeschlagen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder daran teilnehmen.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(10) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
(11) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich (per Post oder per E-Mail) bei einem Mitglied des Vorstands eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(12) Änderungen an der Satzung auf Verlangen des Registergerichts können vom Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden und sind der Mitgliederversammlung später mitzuteilen.
(13) Einem jeweiligen Antrag auf geheime Abstimmung (inklusive Wahlen) wird stattgegeben, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Ressortleiter Jugend
f) dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
g) dem Ressortleiter Wettkampfsport
(2) Die Mindestgröße des Vorstands beträgt drei Mitglieder. Es muss einen 1. Vorsitzenden geben.
(3) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt, wobei eine der Personen eine der Vorsitzenden sein muss. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
(4) Der Ressortleiter Jugend wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht unter Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 Ziffer 4 der Satzung. Die Wahl dieses Ressortleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert sein.
(7) Die Vorstandssitzung kann in Präsenz-, hybrider oder in virtueller Form stattfinden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung erfolgt in schriftlicher (per Post) oder elektronischer (per E-Mail) Form. Der Fristenlauf für die Einladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei Nicht-Anwesenheit des 1. Vorsitzenden die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens per E-Mail zu fassen.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
(11) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder einer Zahlung nach §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
(12) Der Verein schließt für den Vorstand eine Unfallversicherung ab.
§ 9 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Vereinsaufgaben bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Leiter des Ausschusses einberufen. Gleichzeitig ist der Vorstand über den Sitzungstermin und den Inhalt zu informieren.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstands und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Gewählt wird in geraden Jahren. Nicht besetzte Vorstandsämter und Kassenprüfer werden in ungeraden Jahren für die Restdauer der Wahlperiode gewählt.
(2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(3) Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind wirksam gewählt, wenn der jeweils gewählte Kandidat das Amt angenommen hat.
(5) Die Wiederwahl bei Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist jeweils nur einmalig zulässig und erst nach einer Pause von zwei Jahren erneut zulässig.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindesportverband Kürten e.V., 51515 Kürten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Sports, zu verwenden hat.
Ursprüngliche Satzung von der Mitgliederversammlung genehmigt in Biesfeld am 17. März 1978
Eingetragen beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter Vereinsregister Nr. 1391 am 09.Juni 1978
Fortgeführt beim Amtsgericht Köln unter Vereinsregister Nr. 501391
Satzungsänderung eingetragen beim Amtsgericht Köln am 05.September 2013
Satzungsänderung eingetragen beim Amtsgericht Köln am 10. April 2015
Letzte Satzungsänderung eingetragen beim Amtsgericht Köln am 18. August 2023